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–> Infektionsschutzgesetz – Stand 21.12.2020
Änderung des Infektionsschutzgesetzes bzgl. § 7
Sehr geehrte Damen und Herren Landesverbandsvorsitzende und stellv. Landesverbandsvorsitzende,
Am 21.07.2023 gab es im Infektionsschutzgesetz Änderungen, die Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern betreffend.
§ 7 Abs. 1 IfSG wird wie folgt geändert:
Nr. 6a wird eingefügt: Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus dem Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten.
Hier handelt es sich um eine neue Meldepflicht, die namentlich von der Untersuchungseinrichtung geleistet werden muss.
Nr. 36b: Plasmodium spp.
Es handelt sich um den Erreger der Malaria, der bisher schon meldepflichtig war, nun allerdings namentlich.
Nr. 38a wird eingefügt: Respiratorische Synzytial Viren
Für RSV ist die Meldepflicht neu und ebenfalls namentlich. Der Erregernachweis sowie die durch den Erreger verursachte Erkrankung stehen unter Arztvorbehalt.
Die Meldepflicht nach § 7 IfSG besteht nicht für Heilpraktiker.
–> A: PDF-Dateien Hygienerahmenplan
–> B: Hygienerahmenplan – Anlagen und Vordrucke
Sollten Sie über die bereits von uns zur Verfügung gestellten Dokumente weitere Informationen benötigen finden Sie den Gesamthygienerahmenplan mit Materialsammlung über den Bundesverband in Bonn:
https://www.heilpraktiker.org/hygieneplan
Nutzen Sie hierfür bitte die eigens dafür vom Bundesverband zugesandten Log In Daten.
Die Zugangsdaten (soweit nicht bekannt) sind direkt über den Bundesverband zu erfragen. Dazu verwenden sie bitte das Kontaktformular der Homepage des Bundesverbandes https://www.heilpraktiker.org/kontakt oder senden eine Email an fdh-bonn@t-online.de .Bitte dabei auch die Mitgliedsnummer angeben.