GebüH – Rechnungsfragen

Gebühren- und Gutachterkommission
Erstattung von Heilpraktikerleistungen durch Bundesbeihilfe
Abrechnung von Laboruntersuchungen durch Heilpraktiker
Rechnungsstellung Aufbewahrung Nachprüfbarkeit
Beihilfetabelle Landesbeihilfe Baden-Württemberg
Bundesbeihilfe ab 01.9.2013

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Beihilfe Post B 2013
Stellungname zur Chiropraktik und Röntgendiagnose

Argumentationshilfe bei Ablehnung einer Chiropraktischen Behandlung bzw. bei der Aufforderung zur bildgebenden Diagnostik vor Anwendung der Chiropraktik:

Auszug aus dem Kommentar zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, Ausgabe 2002. Von FDH-Vizepräsident und Mitglied der Gutachterkommission Der Deutschen Heilpraktiker (DDH), Karl-Fritz König, ISBN: 3-9807430-0-4

GELENK- und WIRBELSÄULENBEHANDLUNG
Chiropraktik: (GebüH Pos. 34.1 und 34.2)

Die Chiropraktik dient der Wiederherstellung der normalen Funktion sowohl der Wirbelsäulen als auch der übrigen Körpergelenke, soweit das den anatomischen und pathologischen Verhältnissen nach möglich ist. Dabei werden Blockaden und Fixierungen sowie durch diese entstandene Fehlsteuerungen der segmentären Muskulatur beseitigt. Mit der Chiropraktik werden also keinesfalls immer extreme Fehlstellungen von Wirbeln beseitigt, sondern ebenso sekundär bedingte Blockaden und dadurch ausgelöste fehlerhafte Fixierungen sowie Fehlsteuerungen der Muskulatur und der Bänder.

In vereinzelten gutachterlichen Aussagen wurde Anfang der 90er- Jahre, bei der diagnostischen Abklärung vor der Durchführung der Chiropraktik, der Röntgendiagnostik ein primärer Stellenwert eingeräumt. Dies erwies sich als fachlicher Irrtum, da die oft bindegewebigen und muskulären Blockaden als auslösender Faktor für die Indikationen der Chiropraktik röntgenologisch überwiegend nicht erkennbar sind.
Inzwischen sind die vor der Durchführung der Chiropraktik erforderlichen Maßnahmen soweit abgeklärt, dass von folgenden Prioritäten ausgegangen werden kann: Anamnese, Inspektion, Klinische Funktionsdiagnostik wie Palpation, Motilitätsprüfung und Muskeltest. Inzwischen sind die vor der Durchführung der Chiropraktik erforderlichen Maßnahmen soweit abgeklärt, dass von folgenden Prioritäten ausgegangen werden kann:

a)Anamnese b) Inspektion c) Klinische Funktionsdiagnostik, wie Palpation, Motilitätsprüfung und Muskeltest.

Ergibt sich aus der Anamnese, der besonderen Symptomatik des Falles oder aus der klinischen Funktionsdiagnostik die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung oder eines Risikoausschlusses, entscheidet der Therapeut nach den Besonderheiten des Einzel-falles über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung mittels Labortechnik oder bildgebender Verfahren, wie der Computertomografie, der Kernspintomografie, der Myelografie oder der Röntgenuntersuchung, wegen evtl. zusätzlich erforderlicher therapeutischer Maßnahmen bzw. zum Ausschluss einer evtl. vorhandenen relativen oder absoluten Kontraindikation.

Vereinzelt gutachterlich geforderte diagnostische Rechtfertigungen für einen chiroprak-tischen Eingriff durch einen aktuellen röntgenologischen Befund sind fachlich abwegig. Die angebliche Notwendigkeit wird durch die Praxis sowie die aktuelle Fachliteratur eindeutig widerlegt.

Stellungnahme zur Eigenblutbehandlung

Beispiel-Text zur Begründung einer Eigenblutbehandlung, bzw. Stellungnahme zur Ablehnung der Erstattung:

Die Ablehnung der Eigenblutinjektionen wegen angeblich fehlender medizinischer Notwendigkeit entbehrt jeder fachlichen Grundlage.
Im Pschyrembel „Wörterbuch Naturheilkunde“ finden sich folgende Hinweise: „Die Eigenbluttherapie erzeugt eine sterile, lokale Entzündungsreaktion, mit systemischer Leukozytose, Erhöhung der Körpertemperatur, gesteigertem Stoffwechsel und Immunreaktionen sowie eine vegetative Umstimmung“.

Diese wurde erstmals im Jahr 1905 durch den berühmten Chirurgen August Bier nach klinischen Erkenntnissen eingesetzt und von Ferdinand Hoff (Direktor des I. Medizinischen Universitätsklinikums in Frankfurt a.M.) im Jahr 1930 und 1957, als unspezifische Reiztherapie mit „vegetativer Gesamtumschaltung“ bezeichnet. Nach Dr. Victor Höveler, sollte man einen Hypertoniker (= Patient mit erhöhtem Blutdruck) immer kurmäßig mit Eigenblut behandeln um dadurch die Antihypertonika (= blutdruck-senkende Medikamente) auf geringe Mengen zu reduzieren oder gar gänzlich einzusparen. Nach dem Leistungsverzeichnis der Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin, herausgegeben von Prof. Dr. Manfred Rimpler, bewirkt die Eigenblutbehandlung: „Die Induktion einer Kette biochemischer Prozesse mit dem Ziel von Regeneration bzw. Heilung“. Auf der beiliegenden Kopie des aktuellsten Fachbuches über Eigenbluttherapie, finden Sie sämtliche Indikationen, welche nach den vorliegenden Befunden eine Anwendungen der Eigenbluttherapie erforderlich machen.

(Buchempfehlung: „Eigenbluttherapie“ von Harald Krebs)